Berliner Übernachtungssteuer gilt auch für Hunde von Touristen

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Berlin Hund
Foto: Björn Mentler

Seit Anfang des Jahres erhebt Berlin eine City-Tax auf Übernachtungen ein. Beherbergungsbetriebe müssen für jede Übernachtung eines Privatgastes (Geschäftsreisende sind ausgenommen) fünf Prozent Bettensteuer abführen. Aber nicht nur das, diese umstrittene Übernachtungssteuer gilt auch für  Hunde. Blindenhunde und beruflich eingesetzte Wachhunde sind von der Steuer ausgenommen.

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Dies geht aus den Erläuterungen der Berliner Finanzverwaltung hervor.
Auszug:

Das für mitreisende Tiere in Rechnung gestellte Entgelt gehört ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Übernachtungsteuer, da es als unmittelbar der Beherbergung dienende Leistung anzusehen ist und insofern übrigens auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für Beherbergungsleistungen unterliegt.

Die Mitnahme eines Blindenhundes durch einen blinden Übernachtungsgast ist kein Ausdruck eines über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwandes und damit nicht übernachtungsteuerbar.

Ein dienstlich/beruflich gehaltener Wachhund löst keine Übernachtungsteuer aus, wenn sein Aufenthalt beruflichen Gründen dient.

Demnach zahlen Privatreisende mit Hunde nicht nur mehr für die Nächtigung sondern zusätzlich auch mehr an Steuern. Denn Beherbergungsbetriebe berechnen meist für Hunde ein zusätzliches Übernachtungsentgelt, womit sich auch die City-Tax erhöht, da sich diese am Nächtigungspreis orientiert.

Die deutsche Bundeshauptstadt verspricht sich damit jährliche Mehreinnahmen in der Höhe von 25 Millionen Euro. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) bereitet indes bereits eine Klage gegen die Bettensteuer vor.

Foto: Björn Mentler

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