Kanton Glarus führt Bewilligungspflicht für 12 Hunderassen ein

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Hunderasse American Staffordshire Terrier
American Staffordshire Terrier

Der Kanton Glarus in der Schweiz führt mit 1. Januar 2014 eine Bewilligungspflicht für Hunde mit „erhöhtem Gefährdungspotenzial“ ein. Dies trifft auf  zwölf Hunderassen sowie deren Mischlinge zu.

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Zudem verordnete der Glarner Regierungsrat für das Halten der ersten sechs Hunderassen (siehe unten) ein Mindestalter von 18 Jahren sowie müssen die Hundehalter  Unterlagen, wie etwa ein einwandfreies Leumundszeugnis einreichen und eine sichere und tierschutzkonforme Hundehaltung durch ihre Lebensführung gewährleisten.

Auch das Halten von mehreren Hunden ist im Glarnerland bewilligungspflichtig.

Die Bewilligungspflicht betrifft folgende 12 Hunderassen:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Rottweiler
  • Dobermann
  • Belgischer Schäferhund
  • Deutscher Schäferhund
  • Rhodesian Ridgeback
  • Dogo Argentino
  • Cane Corso
  • Hovawart

Halten eines gefährlich eingestuften Hundes im Kanton Glarus

Für das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzials muss vor Beginn des dritten Lebensjahres ein Nachweis über dessen Gehorsam und Führigkeit beim kantonstierärztlichen Dienst eingereicht werden. Davor muss eine Prüfung abgelegt werden.

Es kann zwischen anerkannten Prüfungen für Sport- und Gebrauchshunde der Schweizerischen und der Internationalen Kynologischen Gesellschaft oder einer Spezialausbildung (Jagd-, Dienst-, Einsatzhunde von Polizei, Militär, Rettung, SAC oder Zoll, Blindenführ-, Assistenz- oder Therapiehunde) gewählt werden.

Halten von mehreren Hunden im Kanton Glarus

Auch das Halten von mehreren Hunden in einem Haushalt ist bewilligungspflichtig. Laut der Regierung ist ein „Mehrhundehaushalt“ dann gegeben, sobald mehr als ein Hund über einen Zeitraum von zwei Monaten in einem Haushalt gehalten werden.

Eine Prüfungspflicht mit jedem Hund in einem Mehrhundehaushalt besteht dann, wenn mindestens einer, als Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gilt. Gehört keiner der Hunde den zwölf genannten Hunderassen an, so ist die Bewilligung prüfungsfrei erhältlich.

In der Schweiz gibt es keine einheitliche Gesetzesregelung bezüglich der Haltung als gefährlich eingestufte Hunde, so gestalten die Kantone ihre Regeln unterschiedlich. Im Kanton Genf etwa gilt ein Verbot für gefährliche Hunde während im Kanton Zürich ein Verbot für Kampfhunde besteht.

Verordnung im Kanton Glarus

Fotos: istockphoto

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