Schadensersatzrecht bei Verletzung eines Hundes

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Recht Justiz Hund

Jeder kennt die Bestimmung des Schadenersatzrechts in Österreich, wonach der Geschädigte nur bis zur Höhe des Zeitwertes des beschädigten Gegenstandes Ersatz erhält. Im Zuge der Normierung, dass Tiere keine Sachen sind, wurde § 1332a ABGB eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Verletzung eines Tieres die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung auch dann zu bezahlen sind, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, so weit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte. Das Landesgericht Krems an der Donau hat sich nunmehr mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass der Schädiger die Heilung eines Tieres auch dann zahlen muss, wenn diese das fünffache des Wertes des Tieres kostet:

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Bei einer Auseinandersetzung zwischen einem 2 ½-jährigen reinrassigen rund 12 kg schweren Sheltierüden und eines 40-42 kg schweren reinrassigen 7-jährigen Deutschen Langhaarrüden erlitt der Sheltierüde eine gelenksnahe, offene Trümmerfraktur des linken Schienbeines und musste operativ versorgt werden. Eine starke Belastung des verletzten Beines führte 14 Tage später zu einem neuerlichen Bruch, der abermals einer fachgerechten Versorgung erforderte.

Das Landesgericht St. Pölten stellte fest, dass der Deutsche Langhaarrüde einer für diesen Hund nicht geeigneten Person anvertraut wurde, sodass der Hundehalter für den Schaden haftbar ist. § 1332a ABGB gewährt tatsächlich aufgewendete Kosten der Heilung und der versuchten Heilung. Während bei Menschen kein Bezug zwischen den Heilungskosten und dem – in Geld gar nicht messbaren – Wert der körperlichen Integrität beziehungsweise Gesundheit hergestellt werden kann, ist ein solcher bei Tieren herzustellen. Der Wert des Tieres bildet zwar keine Obergrenzen, doch darf er bei der Schadensbemessung nicht außer Acht gelassen werden. Maßstab ist ein verständiger Tierhalter, der in der Lage des Geschädigten die konkreten Kosten aufgewendet hätte. Das Gericht führt aus, dass ein verständiger Tierhalter zB außergewöhnliche und sehr kostenintensive chirurgische Eingriffe nicht vornehmen lassen würde, sofern sie nicht im  Wert des verletzten Tieres ihre Deckung findet. Umgekehrt steht auch bei einem Tier mit nur geringfügigem oder gar keinem Geldwert Heilungskostenersatz grundsätzlich zu.

Im vorliegenden Fall sind Heilungskosten von € 4.700,00 angefallen. Der rund 2 ½-jährige Hund hatte einen Wert von € 950,00, sodass etwa das fünffache seines Wertes zu seiner Heilung aufgewendet wurde. Unter Zugrundelegung obiger Überlegungen, des Alters des Hundes (2 1/2 Jahre) und dass er ein „Familienhund“ war, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass auch Heilungskosten im Betrag des fünffachen des Wertes des Hundes von einem verständigen Tierhalter aufgewendet worden wären.

Ist das Tier nicht mehr heilbar, sind die Kosten jedoch nicht ersatzfähig.

[box]Die Autorin Dr. Regina Schedlberger ist Rechtsanwältin in Graz[/box]

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