Lockdown in Österreich: Hundeschulen dürfen öffnen

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Hundeschule Lockdown Öffnung

Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am 23. März 2021 die mittlerweile bereits fünfte Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung genehmigt. Demnach werden die geltenden Ausgangsbeschränkungen für weitere zehn Tage bis inklusive Ostersamstag verlängert. Eine kleine Erleichterung bringt die Novelle für Hundeschulen: Sie dürfen ab 25. März wieder Gruppenausbildungen durch HundetrainerInnen im Freien anbieten.

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  • 7. In § 13 Abs. 3 Z 11 wird nach der Zeichenfolge „BGBl. I Nr. 68/2017,“ die Wort- und Zeichenfolge „zur tierschutzkonformen Ausbildung von Hunden gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2012 im Freien“ eingefügt.
  • In § 13 Abs 3 werden die Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot aufgezählt und da sind in Zukunft die Hundeausbildungen auch enthalten.

Auf diesen Öffnungsschritt hatte zuletzt vor allem Dietmar Keck von der SPÖ gedrängt, um Verhaltensstörungen von Hunden und damit einer Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken. Der Abgeordneter zum Nationalrat Dieter Keck ist zugleich Obmann des Österreichischen Hundesportverbandes. In einer Stellungnahme auf der ÖKV-Seite meint er dazu:

Dies gelang nur, weil ich massivste Überzeugungsarbeit für die Hundeschulen im Parlament leistete und auch nach zweimaliger Ablehnung meines Antrages nicht aufgegeben habe, sondern das Ziel, die Öffnung der Hundeschulen zu erreichen, beharrlich fortgesetzt habe.

Meldungen die am 22. bzw. 23. März in Form von Aussendungen und Aussagen getätigt wurden, dass keinerlei Öffnungen der Hundeschulen beschlossen wurden bzw. beschlossen sind, sind als absolut unwahr zu bezeichnen und zeigen das es einigen nicht um das Wohl der Hunde bzw. der Hundeschulen geht, sondern nur andere Faktoren für diese Personen eine Rolle spielen. Nichts desto trotz freut es mich das ich für euch und auch für alle Hunde diesen Erfolg erreichen konnte.

Mehr zum Thema: Hundetrainer protestieren für Öffnung der Hundeschulen in Deutschland

In Bezug auf die in vielen Bereichen bestehende FFP2-Maskenpflicht und am grundsätzlich einzuhaltenden Zwei-Meter-Abstand zu haushaltsfremden Personen im öffentlichen Raum ändert sich mit der Verordnung nichts. Die Regelungen gelten vorläufig bis 11. April weiter. Das Gleiche gilt für die Testpflicht für bestimmte Berufsgruppen sowie für Friseurbesuche und die Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen. Seit vergangener Woche wieder möglich sind organisierte Sport- und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche in Kleingruppen. 

Link

www.ris.bka.gv.at

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